Dass darin – in einer Erhöhung des Verkehrswerts der beiden Parzellen im Hinblick auf eine spätere Veräusserung – die Hauptabsicht beim Erwerb der Parzelle GB Q. Nr. bbb lag, erhellt im Übrigen auch klar aus dem dafür bezahlten Kaufpreis von CHF 253'400.00. Es ist auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner für den Erwerb eines Grundstücks im Halt von 725 m 2 zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bearbeitbarkeit der beiden Parzellen (der bereits ihm gehörigen Parzelle GB Q. Nr. aaa und der neu erworbenen Parzelle GB Q. Nr. bbb) einen solchen Preis bezahlt hätte.