geführt wird, die Parzelle GB Q. Nr. aaa sei 'als selbstständige Parzelle nicht überbaubar' gewesen. Erst mit dem Kauf der Parzelle GB Q. Nr. bbb im Jahr 2004 hätten diese Grundstücke 'in definitive Bauzonen umgewandelt werden können'). Daran hätte auch eine gemäss Art. 60 Abs. 1 BGBB bewilligte Aufteilung der Parzelle in einen in der Bauzone und einen in der Landwirtschaftszone gelegenen Teil nichts geändert. Schon daraus wird klar, dass der Grund für den Erwerb der Nachbarparzelle Nr. bbb im Jahr 2004 nicht, zumindest nicht überwiegend, das Bestreben war, durch die Vereinigung des Eigentums an beiden Parzellen, deren Bewirtschaftbarkeit im Interesse des vom Beschwerdegegner geführten