Mit Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt fällt zunächst auf, dass die beiden Parzellen GB Q. Nr. bbb und Nr. aaa vor der Neuparzellierung zusammen eine Breite von rund 21 Metern aufwiesen. Angesichts des Umstands, dass die Parzelle Nr. aaa, welche sich 2004 bereits im Eigentum des Beschwerdegegners befand, nicht erheblich breiter war als die benachbarte Parzelle Nr. bbb (Parzelle von eine Breite von max. 13 Metern), war deren Bebaubarkeit mit Blick auf die bestehenden Grenzabstandsvorschriften äussert beschränkt (vgl. dazu auch die von den Beschwerdegegnern erhobene Einsprache vom 7. Juni 2016, S. 3, wo aus-