Hingegen kommen Konstellationen vor, bei denen sich allein aus der Anwendbarkeit des BGBB nicht auf den Ausschluss der Eigenschaft eines Grundstücks als fort- oder landwirtschaftlich (und damit den Ausschluss der privilegierten Besteuerung) schliessen lässt. Umgekehrt gibt es aber auch Situationen, bei denen sich trotz Anwendbarkeit des BGBB auf ein Grundstück die privilegierte Besteuerung von bei deren Veräusserung oder Überführung ins Privatvermögen erzielten Gewinnen nicht rechtfertigt. - 10 -