allein von der Unterstellung unter das BGBB, sondern gerade bei kleinen Grundstücken davon abhängt, ob sie für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind. Gewissermassen als 'Ausnahme von der Ausnahme' hat das Bundesgericht für das infrage stehende Grundstück jedoch festgestellt, dass bei dessen Verkauf 'das Überwiegen des Elements Bauland gegenüber dem landwirtschaftlichen Element (...) deutlich im Kaufpreis zum Ausdruck' gekommen sei.