In einem im vergangenen Jahr entschiedenen Fall (Urteil 2C_315/2017 vom 26. März 2018) hat das Bundesgericht ausserdem im Zusammenhang mit einem grundsätzlich in den Anwendungsbereich des BGBB fallenden Grundstück (zum Teil in der Bauzone und zum Teil in der Landwirtschaftszone gelegenes Grundstück gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB), welches aufgrund seiner geringen Grösse und der fehlenden Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe in einem zweiten Schritt wieder von dessen Geltungsbereich auszunehmen wäre (Art. 2 Abs. 3 BGBB), zunächst auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Qualifikation als forst- oder landwirtschaftliches Gewerbe nicht