Anwendungsbereich des BGBB gefallen war, allein deshalb nicht auch von der privilegierten Besteuerung auszuschliessen sei (Urteil 2C_846/ 2016 vom 24. Mai 2017).  Das Bundesgericht hat aber auch in umgekehrter Richtung entschieden, dass Grundstücke, welche an sich dem BGBB unterstehen, nicht -9- notwendigerweise forst- oder landwirtschaftliche Grundstücke sein müssen.