 In mehreren Entscheiden hat das Bundesgericht festgestellt, dass es zu weit geht, wenn bei der Veräusserung von Grundstücken oder deren Überführung ins Privatvermögen allein deshalb auf die Nichtanwendbarkeit von § 27 Abs. 4 StG geschlossen wird, weil die veräusserten bzw. überführten Grundstücke nicht in den Anwendungsbereich des BGBB fallen.