Massgebend ist vielmehr, ob in der konkret zu beurteilenden Situation eine Wertungskongruenz zwischen den Zielen des bäuerlichen Bodenrechts, des Raumplanungsrechts, des Landwirtschaftsrechts und des Steuerrechts besteht. Nur wenn sich bei Auslegung der entsprechenden Normen von BGBB, RPG, LwG, DBG und StHG unter Berücksichtigung des konkret zu beurteilenden Sachverhalts eine solche Wertungskongruenz ergibt, rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des Begriffs des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks darauf abzustellen, ob ein bestimmtes Grundstück in den Anwendungsbereich des BGBB fällt.