1.2. Der Streit dreht sich in erster Linie um die Qualifikation der beiden Grundstücke GB Q. Nr. aaa und Nr. bbb. Die Vorinstanz ist zur Auffassung gelangt, diese fielen in den Anwendungsbereich des BGBB und seien deshalb auch als landwirtschaftliche Grundstücke gemäss § 27 Abs. 4 StG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Meinung, auch wenn die beiden Grundstücke formal gesehen in den Anwendungsbereich des BGBB fielen, lägen weitere Gründe dafür vor, dass sie nicht als landwirtschaftliche Grundstücke im Sinn von § 27 Abs. 4 StG qualifiziert werden könnten und dass daher der bei ihrem Verkauf erzielte Gewinn in vollem Umfang der Einkommenssteuer unterliege.