4. 4.1. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt in Abweichung zum Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2018 (3-RV.2018.68) mit Urteil vom 14. März 2018 (recte: 2019; WBE.2018.454) wie folgt beurteilt: -7- "II. 1. 1.1. Gemäss § 27 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Landwirtschaftsbetrieb steuerbar. Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gleichgestellt (§ 27 Abs. 2 StG).