rückerstattet. Über die Zinsen wird in der Schlussabrechnung oder gesondert abgerechnet (§ 226 StG 2012). Bei Anständen im Bezugsverfahren hat die zuständige Bezugsbehörde, hier der Gemeinderat Q., auf schriftliches Gesuch der steuerpflichtigen Person eine Verfügung zu erlassen (§ 231 Abs. 2 StG).