2.2.2. Der Gemeinderat bezieht die Einkommens- und Vermögenssteuern. Er bezeichnet die zuständige Amtsstelle (§ 222 Abs. 1 StG). Das Steuergesetz regelt weiter Skonto und Verzugszinsen (§ 224 Abs. 1 und 2 StG in der im Jahr 2012 gültigen Fassung [nachfolgend StG 2012]). Mit der definitiven Veranlagung wird die definitive Schlussabrechnung zugestellt. Ausstehende Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge werden zu- -6-