2.1.3. Die Vernehmlassung des Gemeindesteueramtes Q. wurde den Rekurrenten mit Beilagen zur Replik zugestellt. 2.2. 2.2.1. Gemäss § 191 Abs. 1 StG legt die Veranlagungsbehörde (Steuerkommission) in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Kapital), die Steuersätze und die Steuerbeträge fest. Mit dem Einspracheentscheid kann die Steuerkommission alle Steuerfaktoren neu festsetzen (§ 195 Abs. 2 StG).