2. 2.1. 2.1.1. Die Rekurrenten lassen subeventualiter beantragen, das Gemeindesteueramt Q. sei zu verpflichten, die Verzugszinsberechnung gemäss Veranlagungsentscheid vom 19. Februar 2020 nachvollziehbar darzulegen und zu begründen. Die Rekurrenten beziehen sich dabei auf die Rekursbeilage 3. 2.1.2. Mit der Vernehmlassung hat das Gemeindesteueramt die Berechnung des Skontos und der Verzugszinsen erläutert und Beilagen eingereicht. Das Gemeindesteueramt Q. beantragt, "[d]en Rekurrenten soll im Rekursverfahren die folgende detaillierte Skonto- und Verzugszinsberechnung eröffnet werden (…)".