4. Subeventualiter sei das Steueramt Q. zu verpflichten, die Verzugszinsberechnung gemäss Veranlagungsentscheid vom 19. Februar 2020 nachvollziehbar darzulegen und zu begründen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Steueramts des Kantons Aargau/der Gemeinde Q." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 4. Das Gemeindesteueramt Q. und das KStA beantragen die Abweisung des Rekurses. 5. A. und B. haben keine Replik erstatten lassen.