2. Die Steuerveranlagung vom 19. Februar 2020 sei aufzuheben. 3.1. Die Einkommenssteuer der Steuerpflichtigen sei gemäss Selbstdeklaration und Entscheid des Spezialverwaltungsgerichtes Steuern vom 25. Oktober 2018 auf CHF 47'010.– festzusetzen. Das satzbestimmende Vermögen sei auf CHF 3'928'727.– festzusetzen. -4- 3.2. Eventualiter sei das Steueramt Q. anzuweisen, die Einkommensbesteuerung auf den Gewinn aus dem Verkauf der Parzelle Nr. bbb zu beschränken.