In Folge Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit würde eine Besteuerung nach § 45 Abs. 1 lit. f StG entfallen. Da der Antrag durch die Steuerpflichtigen zurückgezogen wurde, wird darauf nicht eingetreten." 3. Den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 (Zustellung am 20. Februar 2020) haben A. und B. mit Rekurs vom 17. April 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen folgende "BEGEHREN 1. Der Einsprache-Entscheid der Steuerkommission Q. vom 17. Dezember 2019 sei aufzuheben.