3. Das Verwaltungsgericht hiess die vom Kantonalen Steueramt (KStA) gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichtes erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2018 (WBE.2018.454) gut. Es wurde festgestellt, dass der Gewinn aus dem Verkauf der Parzellen Nrn. aaa und bbb der Einkommenssteuer unterliege. Dementsprechend wies es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur weiteren Untersuchung des Sachverhalts und zur Prüfung, ob eine Jahressteuer zu erheben sei, zu neuem Entscheid an die Steuerkommission Q. zurück.