II. 1. Mit Entscheid vom 23. Februar 2018 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache erneut ab. 2. Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (3-RV.2018.68) hiess das Spezialverwaltungsgericht den gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2018 erhobenen Rekurs gut und setzte das steuerbare Einkommen auf CHF 47'000.00 und das satzbestimmende Vermögen auf CHF 3'928'000.00 fest. Dabei wurde festgehalten, dass der Gewinn aus dem Verkauf der Parzellen Nrn. aaa und bbb der Grundstückgewinnsteuer unterliege. -3-