2. Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2016 liessen A. und B. mit Schreiben vom 7. Juni 2016 Einsprache erheben. Sie stellten unter anderem die Anträge, die Aufrechnung von CHF 1'006'660.00 sei zu streichen und die Aufrechnung "Selbstbehalt Krankheitskosten" sei anzupassen. 3. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Mit Urteil vom 21. September 2017 (3-RV.2016.190) hob das Spezialverwaltungsgericht den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2016 auf und wies die Angelegenheit zur Prüfung der Frage, ob es sich bei den Parzellen Nrn. aaa und bbb um landwirtschaftliche Grundstücke handelt, und Neubeurteilung an die Steuerkommission Q. zurück.