Das Gericht entnimmt den Akten: I. 1. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2012 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 1'054'300.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 2'905'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 3'463'000.00) veranlagt. Dabei wurde ein "Kapitalgewinn aus Verkauf Parz. aaa + bbb" von CHF 1'006'660.00 zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Geschäftsliegenschaft) von A. hinzugerechnet.