Die Vorinstanz wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Rekurrenten gemessen an ihren Anträgen zu weniger als 10 %. Sie haben daher die Kosten praxisgemäss vollumfänglich zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Sodann ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 8'803'100.00 (davon CHF 466'100.00 Beteiligungsertrag), das satzbestimmende Einkommen auf CHF 1'100'500.00 festgesetzt.