5.8. Vorliegend wurde der Erbvertrag langfristig angelegt. Bei Vertragsabschluss war F. 61 Jahre alt. Die Lebenserwartung einer 61-jährigen Frau lag im Jahr 2001 bei 24.6 Jahren (siehe Bundesamt für Statistik, Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes 1981-2021). Insofern konnte der Zeitpunkt der Aktienübertragung und damit verbunden der Zeitpunkt der Zuwendung der Ausrichtung des geldwerten Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis vom Rekurrenten nicht beeinflusst werden. Dementsprechend ist vorliegend die Rentensatzbesteuerung gemäss § 44 StG anwendbar.