Bundesgerichts wird sodann ausdrücklich erwähnt, dass "Lohnnachzahlungen, die sich auf Art. 8 Abs. 3 BV stützen", unter die Besteuerung gemäss Art. 37 DBG fallen können. Gestützt auf dieses Urteil werden in der Literatur "Lohnnachzahlungen" (mit einer einzigen Ausnahme ohne Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 BV) als Kapitalabfindungen im Sinne von Art. 37 DBG bezeichnet (vgl. auch Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 37 DBG N 10a ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O. § 44 StG N 5). Der Steuersatz wird dabei auf der Basis einer Jahresleistung berechnet.