Damit stellt das Bundesgericht darauf ab, ob der steuerpflichtige Empfänger den Zahlungsmodus von (in der Regel) periodisch zu entrichtenden Leistungen mit beeinflussen konnte oder nicht. Nur wenn ohne seinen Willen an deren Stelle eine Einmalzahlung trat, ist Art. 37 DBG anwendbar (VGE vom 18. September 2007 [WBE.2007.104]). Im zitierten Urteil des - 12 -