5.6. Zusammenfassend ist der enge wirtschaftliche Zusammenhang der Zuwendung von Todes wegen mit der langjährigen beruflichen Arbeitstätigkeit des Rekurrenten zu bejahen. Vor diesem Hintergrund tritt eine die Einkommenssteuer aufhebende erbrechtliche Zuwendung in den Hintergrund. Die Zuwendung unterliegt damit der Einkommenssteuer. Unbestritten ist der Wert der Zuwendung von CHF 8'252'770.00. Dieser wurde zu Recht zum Einkommen hinzugerechnet. In diesem Punkt ist der Rekurs abzuweisen.