Daraus ergibt sich eindeutig, dass F. dem Rekurrenten die Aktien nur aufgrund seiner bisherigen und künftigen erfolgreichen Arbeitsleistungen verkaufte bzw. vermachen wollte. Auch der von F. angestrebten Sicherstellung des Bestandes des Unternehmens und der Kontinuität im Betrieb liegen das Arbeitsverhältnis mit der E. AG bzw. die Arbeitsleistungen des Rekurrenten zu Grunde. Es finden sich denn auch im Erbvertrag vom 20. Dezember 2001 keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erbvertrag auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn der Empfänger nicht in einem Arbeitsverhältnis zur E. AG, deren Verwaltungsrat die Leistungserbringerin angehörte, gestanden hätte. Das gleiche gilt für den gleichentags