5.4. Der Zusammenhang zwischen der Leistung des Dritten, der nicht Arbeitgeber ist, und der Erwerbstätigkeit des Empfängers ist nicht nur dann gegeben, wenn die Zuwendung für eine konkrete Gegenleistung erbracht wird (z.B. Trinkgeld; vgl. ebenso der Sachverhalt im RGE vom 18. Dezember 1996 [Erfolgsprämie eines Kunden eines unselbstständig erwerbenden Anlageberaters]). Es genügt, wenn die Zuwendung einzig wegen eines bestimmten Arbeitsverhältnisses vorgenommen wurde. In der Rechtsprechung wurden Zuwendungen eines Alleinaktionärs auf Grund persönlicher Beziehungen an ausgewählte Kadermitglieder seines Unternehmens (VGE vom 20. Juni 2007 [WBE.2006.334]) sowie Dienstaltersgeschenke