5. 5.1. Arbeitgeberin des Rekurrenten war sowohl vor wie nach dem Erhalt der Aktien von Todes wegen die E. AG. Zwischen dem Rekurrenten und F. bestand hingegen kein Arbeitsvertrag. F. kam damit formell keine Arbeitgeberstellung gegenüber dem Rekurrenten zu. Der Erhalt von 795 Aktien gemäss Erbvertrag vom 20. Dezember 2001 kann, was offensichtlich und unbestritten ist, nicht als direkte Leistung der E. AG als Arbeitgeberin betrachtet werden. 5.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob F. dem Rekurrenten als Dritte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Rekurrenten mit der E. AG insgesamt 795 Aktien zugewendet hat.