4.3. Auch wenn rechtliche Unterschiede zwischen einer Schenkung und einem Vermächtnis bestehen mögen, lässt sich die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf den engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Tätigkeit sowie der Unentgeltlichkeit der Vermögenszuwendung ohne weiteres auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen.