4. 4.1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (§ 26 StG). Zur Hauptsache handelt es sich dabei um Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 26 StG N 10, mit Hinweis auf AGVE 2000 S. 134).