Als weiteres Vermächtnis erlässt F. Herrn A. die im Zeitpunkt ihres Ablebens ihr gegenüber noch bestehenden Schulden von Herrn A. aus dem Kauf von Aktien der E. AG. Herr A. hat damit den dannzumal noch offenen Schuldbetrag nicht zurückzuzahlen." 2.3. F. ist am tt.mm. 2016 verstorben. Dem Erbvertrag vom 20. Dezember 2001 entsprechend erhielt der Rekurrent als Vermächtnis 795 Aktien der E. AG, welche sich im Zeitpunkt des Todes im Eigentum von F. selig befanden.