8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 8.2. Sodann ist den vertretenen Rekurrenten eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote des Vertreters beläuft sich auf CHF 1'167.30 (inkl. Auslagen und MWSt) und ist angemessen. -9- Das Gericht erkennt: 1. Soweit auf den Rekurs eingetreten wird, werden der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 und die Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Durchführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission Q. zurückgewiesen.