7. Es ist nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts, erstinstanzlich die erforderlichen Untersuchung vorzunehmen, allenfalls ergänzende Unterlagen einzufordern (und zu mahnen) oder einen vollständigen Vermögensvergleich zu erstellen. Daher sind der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 und die Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Durchführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission Q. zurückzuweisen. Insbesondere wird die Steuerkommission Q. die selbständige Tätigkeit der Rekurrentin, sowie deren Lebensunterhalt und Vermögensentwicklung (Immobilien und Darlehen) genauer zu prüfen haben.