5.2. Weder der Abweichungsbegründung 2016 noch dem Einspracheentscheid lässt sich entnehmen, wie der Betrag des aufgerechneten Einkommens ermittelt wurde. Den Rekurrenten wurde insbesondere weder im Veranlagungsverfahren noch im Einspracheverfahren eine Vermögensvergleichsrechnung zugestellt. Sie wurden zwangsläufig auch nicht gemahnt, sich zu einer Vermögensvergleichsrechnung bzw. zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten zu äussern. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Aufrechnung jegliche nachvollziehbare Basis fehlt. Damit leidet die Veranlagung an einem schweren Verfahrensfehler. -8-