Eine Steuerbehörde darf, wenn die steuerpflichtige Person auf eine Aktenergänzung reagiert hat, die eingereichten Unterlagen nicht stillschweigend oder pauschal als ungenügend abtun. Die Steuerkommission Q. hätte daher in einer Mahnung auf die Vorbringen bzw. Eingaben der Rekurrenten eingehen bzw. begründen müssen, weshalb die eingereichten Unterlagen und Informationen nicht genügen (vgl. AGVE 1993 S. 284; VGE vom 30. Oktober 1995 [BE.95.00184]; SGE vom 17. Dezember 2015 [3-RV.2015.93]).