3.4. Die Steuerkommission Q. entgegnet zum Darlehen, dass der Mittelfluss in die Schweiz nicht offengelegt worden sei. Ob und allenfalls in welchem Umfang die Rekurrentin per 31. Dezember 2016 noch über Bargeldguthaben in Ungarn oder anderswo verfügt habe, darüber schweige sich das Rekursschreiben aus. Die Rekurrentin lässt dazu ausführen, dass sie aus geschäftlichen und familiären Gründen oft zwischen Ungarn und der Schweiz pendelte und sie das Geld in den zugelassenen Tranchen in die Schweiz einführte.