Fälschlicherweise sei das im Veranlagungsverfahren aufgerechnete Einkommen dem Titel "unselbständiges Haupterwerbseinkommen" zugewiesen worden. Korrekterweise hätte es als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfasst werden sollen. Zu Gunsten der Rekurrentin werde an dieser formell falschen Zuweisung festgehalten, da sie von pauschalierten Gewinnungskosten profitieren könne.