3.2. Die Steuerkommission Q. rechnete ein Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit von CHF 60'000.00 auf. Die Rekurrentin habe in der Steuererklärung 2016 insgesamt neun Liegenschaften und ein Bankkonto zur Nachbesteuerung angemeldet, die vorher nicht deklariert gewesen seien. Die Rekurrentin habe per 12. Februar 2017 eine Betriebsbewilligung für "Sexarbeit" an der D 39, S., erhalten, die am 21. März 2017 erweitert worden sei. Die Rekurrentin sei dort drei Mietverhältnisse eingegangen. Die Steuerkommission Q. sei der Ansicht, dass niemand ohne einschlägige Branchenkenntnisse die Eröffnung eines Studios im Erotikbereich auf Dauer angehe.