3. Mit Entscheid vom 2. März 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. Das steuerbare Einkommen blieb unverändert bei CHF 130'400.00. 4. Den Einspracheentscheid vom 2. März 2020 (Zustellung am 6. März 2020) liessen A. und B. mit Rekurs vom 3. April 2020 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Sie stellten folgenden Antrag: "Der Entscheid vom 02. März 2020 sei aufzuheben und die angenommenen Einnahmen einer vermuteten, unterstellten und nicht aussagekräftigen belegten Selbständigkeit von Frau B., über CHF 60'000.- seien zu streichen und die Anerkennung als Hausfrau zu bestätigen."