1. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 130'400.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 133'600.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 65'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 114'000.00) veranlagt. Es wurden dabei unter anderem Einkünfte aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit der Ehefrau von CHF 60'000.00 aufgerechnet. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2020 (Zustellung unbekannt) liessen A. und B. mit Schreiben vom 10. Februar 2020 Einsprache erheben. Sie beantragten, die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit von B. seien auf CHF 0.00 zu setzen.