7. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 55'107.00 (CHF 59'420.00 ./. CHF 5'645.00 + CHF 1'332.00 Auslagen Bahn, Bus, Tram), gerundet CHF 55'100.00, festgesetzt. 8. Gemessen an seinem Antrag obsiegt der Rekurrent nahezu vollumfänglich. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 55'100.00 festgesetzt.