5.3.3. Es sind grundsätzlich drei Arbeitsschichten erkennbar, die nachfolgend detailliert behandelt werden: - 8:45 Uhr bis 18:30 Uhr (montags bis freitags) - 10:00/10:30 Uhr bis 20:00 Uhr (freitags) - 8:45 Uhr bis 17:00 Uhr (samstags) 5.3.4. Vom damaligen Wohnort des Rekurrenten in Q. bis zu der in unmittelbarer Nähe (300 Meter) gelegenen Bushaltestelle XA, sind inklusive des Sicherheitszuschlags von 2 Minuten an der Haltestelle 6 Minuten einzusetzen (80 Meter/Minute; VGE vom 23. Januar 2008 [WBE.2007.176]).