Die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallene Wartezeit am Arbeitsort vor Arbeitsbeginn und nach Feierabend ist daher zum Arbeitsweg zu zählen (vgl. SGE vom 20. März 2014 [3-RV.2013.67]). 5.2. Zu prüfen ist, ob dem Rekurrenten die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Zurücklegung des Arbeitsweges zugemutet werden konnte. Es ist dabei auf den damaligen Wohnort des Rekurrenten, X-Strasse 19 in Q., abzustellen. -9-