5.1.2. Aus den aufgelegten Arbeitsplänen wird ersichtlich, dass es je nach Arbeitstag verschiedene Schichten gab. Den Arbeitsplänen kann jedoch die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht entnommen werden, weshalb der Rekurrent aufgefordert wurde, die Arbeitszeiterfassung nachzureichen. Die Arbeitszeit wird nach den Angaben des Rekurrenten nicht erfasst. Es ist dem Rekurrenten, gestützt auf die Angaben des Vorgesetzten, Glauben zu schenken, dass er seine Arbeitszeit anzupassen und auch nach Ladenschluss noch Kunden zu bedienen hatte. Ebenso ist glaubhaft, dass die Kasse erst nach Ladenschliessung abgerechnet werden kann.