Der Rekurrent gibt an, der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei unzumutbar. Die Zeitersparnis exkl. Wartezeit betrage Montag bis Freitag über 60 Minuten und samstags 56 Minuten. Bereits ohne die jeweilige Wartezeit, die durch seine Schichtarbeit entstehe, komme er auf die verlangte Zeitersparnis von einer Stunde pro Tag. Im Einspracheentscheid sei die jeweilig längste Autostrecke als Grundlage genommen worden. Die reine Fahrzeit mit dem Auto betrage 40 Minuten. Die schnellste Route führe von Q. über T., U., V. nach S.. Von der Steuerkommission Q. sei die Fussstrecke, um den ÖV zu erreichen, bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigt worden.