7. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 wurde der Rekurrent aufgefordert, die Arbeitszeiterfassung vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 einzureichen. Er reichte dem Spezialverwaltungsgericht die Arbeitspläne am 19. Dezember 2020 ein und erklärte auf telefonische Rückfrage, dass die Arbeitszeit nicht erfasst werde (Telefonnotiz vom 5. Januar 2021). -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).