3. Mit Entscheid vom 2. März 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 2. März 2020 (Zustellung am 6. März 2020) zog A. mit undatiertem Rekurs (Postaufgabe nicht bekannt; Eingang am 2. April 2020) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter. Er stellte sinngemäss den Antrag, der Abzug für die Fahrtkosten mit dem Auto sei zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat eine Replik erstattet.