1. Mit Verfügung vom 21. November 2019 wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 59'400.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 59'400.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 0.00) veranlagt, wobei ihm unter anderem der Abzug für die Fahrtkosten mit dem Auto nicht gewährt wurde. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 21. November 2019 erhob A. mit undatiertem Schreiben Einsprache (Posteingang 4. Dezember 2019). Er beantragte, der Abzug für die Fahrtkosten von CHF 1'419.80 sei zusätzlich zuzulassen.